Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz
BbgPJMDSG§ 28 Gemeinsam Verantwortliche
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPJMDSG/28#abs-1 (1) Soweit zwei oder mehrere Verantwortliche gemeinsam die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten festlegen, sind sie gemeinsam verantwortlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPJMDSG/28#abs-2 (2) Sie legen ihre jeweiligen Aufgaben und datenschutzrechtlichen Pflichten in transparenter Form in einer Vereinbarung fest, wenn sich diese nicht bereits aus Rechtsvorschriften ergeben. Aus der Vereinbarung muss insbesondere hervorgehen, wer den Pflichten nach den §§ 5, 7 und 8 nachzukommen hat und wie und gegenüber wem die betroffene Person ihre Rechte nach den §§ 40 und 41 wahrnehmen kann. Der gemeinsam Verantwortliche, an den sich die betroffene Person wendet, leitet das Anliegen an den jeweils zuständigen gemeinsam Verantwortlichen weiter.
Einzelnorm