nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 28 BbgPJMDSG (Brandenburg) — Gemeinsam Verantwortliche

Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit zwei oder mehrere Verantwortliche gemeinsam die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten festlegen, sind sie gemeinsam verantwortlich.

(2) Sie legen ihre jeweiligen Aufgaben und datenschutzrechtlichen Pflichten in transparenter Form in einer Vereinbarung fest, wenn sich diese nicht bereits aus Rechtsvorschriften ergeben. Aus der Vereinbarung muss insbesondere hervorgehen, wer den Pflichten nach den §§ 5, 7 und 8 nachzukommen hat und wie und gegenüber wem die betroffene Person ihre Rechte nach den §§ 40 und 41 wahrnehmen kann. Der gemeinsam Verantwortliche, an den sich die betroffene Person wendet, leitet das Anliegen an den jeweils zuständigen gemeinsam Verantwortlichen weiter.

Einzelnorm

---

Zitiervorschlag: § 28 BbgPJMDSG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPJMDSG/28

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
