Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Landespressegesetz
BbgPG§ 5 Informationsanspruch der Presse
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPG/5#abs-1 (1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertreterinnen oder den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPG/5#abs-2 (2) Auskünfte können verweigert werden, wenn und insoweit
durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt oder gefährdet werden könnte,
Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen,
ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde,
ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPG/5#abs-3 (3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse überhaupt, an diejenige einer bestimmten Richtung oder an ein bestimmtes periodisches Druckwerk verbieten, sind unzulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPG/5#abs-4 (4) Die Verlegerinnen oder die Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift können von den Behörden verlangen, dass ihnen deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als den Mitbewerberinnen und Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 5 BbgPG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.03.2014 – OVG 6 S 48.13Presserechtlicher Auskunftsanspruch: Keine Sperrwirkung der Einrichtung eines Untersuchungsausschusses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- VG Cottbus, 19.09.2013 – 1 L 219/13Presserecht: Reichweite des Auskunftsanspruchs gegen eine öffentlich beherrschte Flughafengesellschaft Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- EGMR, 28.03.2023 – 6091/16
- VG Potsdam, 30.05.2013 – 9 L 34/13Zitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.