Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Landespressegesetz

BbgPG

§ 6 Sorgfaltspflichten der Presse

Stand: 30.07.2026

Brandenburg

Der Inhalt eines Presseerzeugnisses ist von den dafür Verantwortlichen vor der Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Herkunft und Wahrheitsgehalt sowie den Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen hin zu überprüfen. Die Presse ist verpflichtet, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten.

§ 5 § 7