Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Landespressegesetz
BbgPG§ 3 öffentliche Aufgabe der Presse
Stand: 30.07.2026
Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt. Sie nimmt insoweit grundsätzlich berechtigte Interessen im Sinne von § 193 StGB wahr.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 BbgPG →
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.