Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz

BbgNatSchAG

§ 15 Schutz Europäischer Vogelschutzgebiete

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNatSchAG/15#abs-1 (1) Die in der Anlage 1 aufgeführten Europäischen Vogelschutzgebiete werden nach Maßgabe des § 33 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützt. Sie sind in der als Anlage 2 beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 300 000 mit dunkelgrüner Farbe dargestellt. Zweck des Schutzes der in Anlage 1 genannten Gebiete ist die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der für die jeweiligen Gebiete aufgeführten europäischen Vogelarten. Für die Gebiete gelten die in der Anlage 1 genannten Erhaltungsziele. Die Gebietsabgrenzungen sind in den in Anlage 3 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 50 000 eingezeichnet und mit dunkelgrüner Farbe dargestellt. Eine Blattschnittübersicht ist als Anlage 4 beigefügt. Anlage 5 führt die bereits gemäß § 32 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unter Schutz gestellten Europäischen Vogelschutzgebiete auf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNatSchAG/15#abs-2 (2) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungtspflege zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

die in der Anlage 1 dargestellten Erhaltungsziele zu ändern,

die Gebietsabgrenzungen in den in der Anlage 3 aufgeführten topografischen Karten zu ändern, wenn und soweit Gebietsänderungen nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EG notwendig werden,

die Gebietsabgrenzungen in den in der Anlage 3 aufgeführten topografischen Karten auf Karten im Maßstab von mindestens 1 : 10 000 umzutragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNatSchAG/15#abs-3 (3) Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erlassene Schutzerklärungen Europäische Vogelschutzgebiete umfassen, gelten als deren Schutzzweck jeweils auch die in der Anlage 1 zu den jeweiligen Europäischen Vogelschutzgebieten aufgeführten Erhaltungsziele.

§ 14 § 16