Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz
BbgNatSchAG§ 14 Gebietsbekanntmachung, Erhaltungsziele, Berichte (zu § 32 Absatz 1 und 4 BNatSchG)
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNatSchAG/14#abs-1 (1) Für die Auswahl und Benennung der Gebiete im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie für die Herstellung des Benehmens nach § 32 Absatz 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die Landesregierung zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNatSchAG/14#abs-2 (2) Die nach § 32 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes benannten Schutzgebiete sowie Änderungen der Gebietsbenennungen werden im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNatSchAG/14#abs-3 (3) Soweit nach § 32 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Unterschutzstellung nach § 32 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes unterbleiben kann, wird das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die hierfür festzulegenden gebietsspezifischen Erhaltungsziele sowie die Gebietsabgrenzung festzusetzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNatSchAG/14#abs-4 (4) Die oberste Naturschutzbehörde erstellt die Berichte gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/43/ EWG und Artikel 12 der Richtlinie 2009/147/ EG auf der Grundlage periodischer Erhebungen der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege über den Erhaltungszustand der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Artikel 11 der Richtlinie 92/43/EWG).