Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz

BbgNatSchAG

§ 32 Verwaltung der Großschutzgebiete

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNatSchAG/32#abs-1 (1) Das Landesamt für Umwelt als Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege verwaltet die Nationalparke, Naturparke und Biosphärenreservate. Es hat die Aufgabe, Maßnahmen für deren Entwicklung und Pflege zu koordinieren und durchzuführen sowie diese Gebiete zu betreuen und die Einhaltung der jeweils geltenden Schutzbestimmungen zu überwachen. Die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege stellt für die pflege- und entwicklungsbedürftigen Bereiche dieser Gebiete Pflege- und Entwicklungspläne auf und schreibt sie fort. Die Pflege- und Entwicklungspläne können in Natura 2000-Gebieten die Funktion von Bewirtschaftungsplänen im Sinne von § 32 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes übernehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNatSchAG/32#abs-2 (2) Zur Abstimmung der naturschutzfachlichen Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 und 3 mit den Belangen der Gemeinden und den anderen örtlich oder sachlich beteiligten Behörden und Verbänden wird für die Naturparke und Biosphärenreservate jeweils ein Kuratorium gebildet. Die Einzelheiten seiner Zusammensetzung regelt das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung im Benehmen mit dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ausschuss des Landtages.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNatSchAG/32#abs-3 (3) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Verwaltung des Nationalparks Unteres Odertal im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und 2 und für die Wahrnehmung der Befugnisse und Aufgaben der Nationalparkverwaltung Unteres Odertal auf eine Einrichtung nach § 13 des Landesorganisationsgesetzes zu übertragen. Die Bestimmungen des § 13 Absatz 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes über die Errichtung einer Einrichtung bleiben unberührt.

§ 31 § 33