Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

BbgNRG

§ 60 Veränderung des Grundwasserspiegels

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNRG/60#abs-1 (1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines

Grundstücks dürfen auf dessen Untergrund mit physikalischen oder

chemischen Mitteln nicht in einer Weise einwirken, daß der

Grundwasserspiegel steigt oder sinkt und dadurch auf einem

Nachbargrundstück erhebliche Beeinträchtigungen hervorgerufen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNRG/60#abs-2 (2) Erlaubnisse nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften

bleiben hiervon unberührt.

§ 59 § 61