§ 60 BbgNRG (Brandenburg) — Veränderung des Grundwasserspiegels

Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines

Grundstücks dürfen auf dessen Untergrund mit physikalischen oder

chemischen Mitteln nicht in einer Weise einwirken, daß der

Grundwasserspiegel steigt oder sinkt und dadurch auf einem

Nachbargrundstück erhebliche Beeinträchtigungen hervorgerufen werden.

(2) Erlaubnisse nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften

bleiben hiervon unberührt.