Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz BbgNRG § 58 Anzeigepflicht Stand: 01.08.2026 Brandenburg Die Absicht, das Recht nach § 56 Abs. 1 auszuüben, ist zwei Wochen vor Beginn der Bauarbeiten anzuzeigen; § 8 gilt entsprechend.