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§ 58 BbgNRG (Brandenburg) — Anzeigepflicht

Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Absicht, das Recht nach § 56 Abs. 1 auszuüben,

ist zwei Wochen vor Beginn der Bauarbeiten anzuzeigen; § 8 gilt

entsprechend.