Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 51 Anschluß an Fernheizungen
Stand: 01.08.2026
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend
für den Anschluß eines Grundstücks an eine Fernheizung, sofern
derjenige, der sein Grundstück anschließen will, einem
Anschlußzwang unterliegt.