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§ 51 BbgNRG (Brandenburg) — Anschluß an Fernheizungen

Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend

für den Anschluß eines Grundstücks an eine Fernheizung, sofern

derjenige, der sein Grundstück anschließen will, einem

Anschlußzwang unterliegt.