Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend
für den Anschluß eines Grundstücks an eine Fernheizung, sofern
derjenige, der sein Grundstück anschließen will, einem
Anschlußzwang unterliegt.
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Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend
für den Anschluß eines Grundstücks an eine Fernheizung, sofern
derjenige, der sein Grundstück anschließen will, einem
Anschlußzwang unterliegt.