Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 49 Leitungen in öffentlichen Straßen
Stand: 01.08.2026
Die §§ 44 bis 48 gelten nicht für die Verlegung
von Leitungen in öffentlichen Straßen und in öffentlichen
Grünflächen.