Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

BbgNRG

§ 18 Errichten einer zweiten Grenzwand

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNRG/18#abs-1 (1) Wer eine Grenzwand neben einer schon vorhandenen Grenzwand

errichtet, ist verpflichtet, die Fuge zwischen den Grenzwänden auf seine

Kosten auszufüllen und zu verschließen, falls dies den allgemeinen

Regeln der Baukunst entspricht und der Baugestaltung nicht widerspricht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNRG/18#abs-2 (2) Der Erbauer der zweiten Grenzwand ist berechtigt, auf

eigene Kosten durch übergreifende Abdeckungen einen Anschluß

herzustellen; er hat den Anschluß auf seine Kosten zu unterhalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNRG/18#abs-3 (3) Ist es zur Ausführung des Bauvorhabens erforderlich,

die zweite Grenzwand tiefer als die zuerst errichtete Grenzwand zu

gründen, so gilt § 7 Abs. 2 entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNRG/18#abs-4 (4) Die Absicht, die Rechte nach den Absätzen 2 und 3

auszuüben, ist anzuzeigen; § 8 gilt entsprechend. Für die

Verpflichtung zum Schadensersatz gilt § 15 entsprechend.

§ 17 § 19