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# § 18 BbgNRG (Brandenburg) — Errichten einer zweiten Grenzwand

Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer eine Grenzwand neben einer schon vorhandenen Grenzwand

errichtet, ist verpflichtet, die Fuge zwischen den Grenzwänden auf seine

Kosten auszufüllen und zu verschließen, falls dies den allgemeinen

Regeln der Baukunst entspricht und der Baugestaltung nicht widerspricht.

(2) Der Erbauer der zweiten Grenzwand ist berechtigt, auf

eigene Kosten durch übergreifende Abdeckungen einen Anschluß

herzustellen; er hat den Anschluß auf seine Kosten zu unterhalten.

(3) Ist es zur Ausführung des Bauvorhabens erforderlich,

die zweite Grenzwand tiefer als die zuerst errichtete Grenzwand zu

gründen, so gilt § 7 Abs. 2 entsprechend.

(4) Die Absicht, die Rechte nach den Absätzen 2 und 3

auszuüben, ist anzuzeigen; § 8 gilt entsprechend. Für die

Verpflichtung zum Schadensersatz gilt § 15 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 18 BbgNRG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNRG/18

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