Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

BbgNRG

§ 10 Unterhaltung der Nachbarwand

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNRG/10#abs-1 (1) Bis zum Anbau fallen die Unterhaltungskosten der

Nachbarwand dem Eigentümer des zuerst bebauten Grundstücks allein zur

Last.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNRG/10#abs-2 (2) Nach dem Anbau sind die Unterhaltungskosten für den

gemeinsam genutzten Teil der Nachbarwand von beiden Nachbarn entsprechend dem

Verhältnis ihrer Beteiligung gemäß § 6 Abs. 3 zu tragen.

§ 9 § 11