Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 10 Unterhaltung der Nachbarwand
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNRG/10#abs-1 (1) Bis zum Anbau fallen die Unterhaltungskosten der
Nachbarwand dem Eigentümer des zuerst bebauten Grundstücks allein zur
Last.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNRG/10#abs-2 (2) Nach dem Anbau sind die Unterhaltungskosten für den
gemeinsam genutzten Teil der Nachbarwand von beiden Nachbarn entsprechend dem
Verhältnis ihrer Beteiligung gemäß § 6 Abs. 3 zu tragen.