nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 10 BbgNRG (Brandenburg) — Unterhaltung der Nachbarwand

Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bis zum Anbau fallen die Unterhaltungskosten der

Nachbarwand dem Eigentümer des zuerst bebauten Grundstücks allein zur

Last.

(2) Nach dem Anbau sind die Unterhaltungskosten für den

gemeinsam genutzten Teil der Nachbarwand von beiden Nachbarn entsprechend dem

Verhältnis ihrer Beteiligung gemäß § 6 Abs. 3 zu tragen.