Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Mobilitätsgesetz des Landes Brandenburg

BbgMobG

§ 30 Präventive Verkehrssicherheitsarbeit

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMobG/30#abs-1 (1) Das Land fördert nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes Maßnahmen zur Sicherheit im Verkehr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMobG/30#abs-2 (2) Das Land unterstützt nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes die strukturelle Erfassung von Gefahrenstellen in Kooperation mit der Kinderunfallkommission.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMobG/30#abs-3 (3) Zum Schutz des Fuß- und Radverkehrs ist, unter Berücksichtigung der Möglichkeiten neuer Technologien, ein fehlerverzeihend gestaltetes Verkehrssystem im Sinne des § 1 Absatz 5 anzustreben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMobG/30#abs-4 (4) Bei der Polizei werden nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes die Kapazitäten für präventive Verkehrssicherheitsarbeit ausgebaut.

§ 29 § 31