Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Mobilitätsgesetz des Landes Brandenburg

BbgMobG

§ 31 Sicherheitsaudits

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMobG/31#abs-1 (1) Sicherheitsaudits bezeichnen die unabhängige Prüfung aller sicherheitsrelevanten Planungsunterlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, um Sicherheitsdefizite in der Planung zu identifizieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMobG/31#abs-2 (2) Sicherheitsaudits sind bei Neu-, Um- oder Ausbaumaßnahmen von Bundes- und Landesstraßen und anlassbezogen, insbesondere bei Unfallhäufung, durchzuführen. Für Kreis- und Gemeindestraßen wird dies empfohlen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMobG/31#abs-3 (3) Die Ergebnisse der Sicherheitsaudits sind zu dokumentieren, und erkannte Sicherheitsmängel sind im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten zu beheben.

§ 30 § 32