Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Mobilitätsgesetz des Landes Brandenburg
BbgMobG§ 29 Verkehrssicherheitsprogramm
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMobG/29#abs-1 (1) Das für Verkehr zuständige Ministerium stellt zur Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 5 ein Verkehrssicherheitsprogramm auf. Im Verkehrssicherheitsprogramm bilden ungeschützte Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer einen Schwerpunkt. Auf Grundlage einer Analyse des Unfallgeschehens und räumlicher Problemlagen werden konkrete Handlungserfordernisse und Maßnahmen ermittelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMobG/29#abs-2 (2) Die Maßnahmen im Verkehrssicherheitsprogramm sind alle fünf Jahre zu evaluieren.