Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Mobilitätsgesetz des Landes Brandenburg
BbgMobG§ 17 Nutzung von Wirtschaftswegen
Stand: 30.07.2026
Geeignete Wirtschafts- und Betriebswege können bei Bedarf und in Ergänzung des Radnetzes Brandenburg durch das Land für eine Nutzung als Radweg gefördert werden.