Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Mobilitätsgesetz des Landes Brandenburg
BbgMobG§ 16 Standards von Radverkehrsanlagen
Stand: 30.07.2026
Bei der Herstellung der Radverkehrsanlagen in der Baulast des Landes sind die technischen Baubestimmungen und die anerkannten Regeln der Baukunst und der Technik zu beachten.