Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Mobilitätsgesetz des Landes Brandenburg

BbgMobG

§ 18 Radnetz Brandenburg

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMobG/18#abs-1 (1) Das Land Brandenburg konzipiert gemeinsam mit den Kommunen ein baulastträgerübergreifendes Radnetz Brandenburg. Ziel ist es, im Land Brandenburg ein flächendeckendes Radverkehrsnetz mit durchgehenden, sicheren, attraktiven, umwegarmen und komfortabel befahrbaren Radverkehrsverbindungen zu schaffen. Das Radnetz Brandenburg beinhaltet auch Radschnellverbindungen und Radvorrangrouten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMobG/18#abs-2 (2) Die Konzeption des Radnetzes Brandenburg ist sowohl bei Erhaltungs- als auch bei Neubaumaßnahmen eine Grundlage für die Priorisierung und Ausgestaltung von Infrastrukturmaßnahmen. Die Konzeption bezieht alle bestehenden Infrastrukturen und Wegeverbindungen, beispielsweise straßenbegleitende Radwege, das ländliche Wegenetz, touristische Radwege sowie innerörtliche Straßen und Radwege, ein. Die Bedürfnisse unterschiedlicher Nutzergruppen sollen berücksichtigt und Konfliktpunkte bereits im Rahmen der Netzkonzeption reduziert werden. So weit wie möglich soll auf die vorhandene Infrastruktur zurückgegriffen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMobG/18#abs-3 (3) Baulastträger, die Radverkehrsverbindungen als Bestandteil des Radnetzes Brandenburg realisieren, stimmen die entsprechenden Maßnahmen miteinander ab. Der Bau soll zeitnah erfolgen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMobG/18#abs-4 (4) Die Konzeption des Radnetzes Brandenburg wird von dem Beirat gemäß § 14 Absatz 2 begleitet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMobG/18#abs-5 (5) Die Umsetzung des Radnetzes Brandenburg wird auf Grundlage der digitalen Netzaufbereitung gemäß § 20 einem kontinuierlichen Monitoring unterzogen.

§ 17 § 19