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§ 17 BbgMobG (Brandenburg) — Nutzung von Wirtschaftswegen

Mobilitätsgesetz des Landes Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Geeignete Wirtschafts- und Betriebswege können bei Bedarf und in Ergänzung des Radnetzes Brandenburg durch das Land für eine Nutzung als Radweg gefördert werden.