Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz

BbgMFG

§ 4 Finanzierung der Förderung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMFG/4#abs-1 (1) Eine Förderung nach diesem Gesetz setzt in der Regel

voraus, daß der Zahlungsempfänger eine angemessene Eigenleistung

erbringt und die Gewähr für eine erfolgreiche Durchsetzung des

Vorhabens bietet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMFG/4#abs-2 (2) Die finanziellen Leistungen des Landes Brandenburg nach

diesem Gesetz richten sich nach dem jeweiligen Haushaltsplan. Sie sind in der

mittelfristigen Finanzplanung zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMFG/4#abs-3 (3) Rechtsansprüche auf finanzielle und sonstige

Förderungsmaßnahmen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMFG/4#abs-4 (4) Die zur Förderung des Mittelstandes bestimmten

staatlichen Mittel werden in einer Anlage zum Einzelplan des für

Wirtschaft zuständigen Ministers im Haushaltsplan ausgewiesen.

§ 3 § 5