Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz
BbgMFG§ 4 Finanzierung der Förderung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMFG/4#abs-1 (1) Eine Förderung nach diesem Gesetz setzt in der Regel
voraus, daß der Zahlungsempfänger eine angemessene Eigenleistung
erbringt und die Gewähr für eine erfolgreiche Durchsetzung des
Vorhabens bietet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMFG/4#abs-2 (2) Die finanziellen Leistungen des Landes Brandenburg nach
diesem Gesetz richten sich nach dem jeweiligen Haushaltsplan. Sie sind in der
mittelfristigen Finanzplanung zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMFG/4#abs-3 (3) Rechtsansprüche auf finanzielle und sonstige
Förderungsmaßnahmen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMFG/4#abs-4 (4) Die zur Förderung des Mittelstandes bestimmten
staatlichen Mittel werden in einer Anlage zum Einzelplan des für
Wirtschaft zuständigen Ministers im Haushaltsplan ausgewiesen.