# § 4 BbgMFG (Brandenburg) — Finanzierung der Förderung

Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Förderung nach diesem Gesetz setzt in der Regel

voraus, daß der Zahlungsempfänger eine angemessene Eigenleistung

erbringt und die Gewähr für eine erfolgreiche Durchsetzung des

Vorhabens bietet.

(2) Die finanziellen Leistungen des Landes Brandenburg nach

diesem Gesetz richten sich nach dem jeweiligen Haushaltsplan. Sie sind in der

mittelfristigen Finanzplanung zu berücksichtigen.

(3) Rechtsansprüche auf finanzielle und sonstige

Förderungsmaßnahmen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.

(4) Die zur Förderung des Mittelstandes bestimmten

staatlichen Mittel werden in einer Anlage zum Einzelplan des für

Wirtschaft zuständigen Ministers im Haushaltsplan ausgewiesen.

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Zitiervorschlag: § 4 BbgMFG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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