Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz
BbgMFG§ 3 Abstimmung der Förderung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMFG/3#abs-1 (1) Die Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz sind
mit den sonstigen Förderungsmaßnahmen des Landes Brandenburg
abzustimmen. Die Förderungsmaßnahmen des Bundes und der
Europäischen Gemeinschaften sind zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMFG/3#abs-2 (2) Bei der Festlegung von Art und Umfang der
Förderungsmaßnahmen sollen die berührten Verbände der
Wirtschaft, die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern
angehört werden.