Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz

BbgMFG

§ 3 Abstimmung der Förderung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMFG/3#abs-1 (1) Die Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz sind

mit den sonstigen Förderungsmaßnahmen des Landes Brandenburg

abzustimmen. Die Förderungsmaßnahmen des Bundes und der

Europäischen Gemeinschaften sind zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMFG/3#abs-2 (2) Bei der Festlegung von Art und Umfang der

Förderungsmaßnahmen sollen die berührten Verbände der

Wirtschaft, die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern

angehört werden.

§ 2 § 4