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§ 3 BbgMFG (Brandenburg) — Abstimmung der Förderung

Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz sind

mit den sonstigen Förderungsmaßnahmen des Landes Brandenburg

abzustimmen. Die Förderungsmaßnahmen des Bundes und der

Europäischen Gemeinschaften sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Festlegung von Art und Umfang der

Förderungsmaßnahmen sollen die berührten Verbände der

Wirtschaft, die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern

angehört werden.