Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz

BbgLeBiG

§ 2 Lehrämter

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLeBiG/2#abs-1 (1) Es wird für folgende Lehrämter ausgebildet:

das Lehramt für die Primarstufe,

das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer),

das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer) und

das Lehramt für Förderpädagogik.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLeBiG/2#abs-2 (2) Die Ausbildung zur Befähigung für ein Lehramt umfasst das Lehramtsstudium und den Vorbereitungsdienst. Beide Ausbildungsphasen sind berufsfeldorientiert und mit dem Ziel einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung inhaltlich eng aufeinander bezogen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLeBiG/2#abs-3 (3) Die Befähigung für ein Lehramt wird am Ende des Vorbereitungsdienstes nach erfolgreichem Abschluss der Staatsprüfung auch dann erworben, wenn zuvor ein Duales Masterstudium gemäß § 1 Absatz 3 Satz 4 erfolgreich absolviert wurde.

§ 1 § 3