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# § 2 BbgLeBiG (Brandenburg) — Lehrämter

Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es wird für folgende Lehrämter ausgebildet:

das Lehramt für die Primarstufe,

das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer),

das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer) und

das Lehramt für Förderpädagogik.

(2) Die Ausbildung zur Befähigung für ein Lehramt umfasst das Lehramtsstudium und den Vorbereitungsdienst. Beide Ausbildungsphasen sind berufsfeldorientiert und mit dem Ziel einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung inhaltlich eng aufeinander bezogen.

(3) Die Befähigung für ein Lehramt wird am Ende des Vorbereitungsdienstes nach erfolgreichem Abschluss der Staatsprüfung auch dann erworben, wenn zuvor ein Duales Masterstudium gemäß § 1 Absatz 3 Satz 4 erfolgreich absolviert wurde.

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Zitiervorschlag: § 2 BbgLeBiG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLeBiG/2

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