Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz

BbgLeBiG

§ 15 Zuständigkeiten und Verwaltungsrechtsweg

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLeBiG/15#abs-1 (1) Das für Schule zuständige Ministerium nimmt Aufgaben in der Lehrerbildung wahr, insbesondere die

Organisation und Durchführung des Vorbereitungsdienstes einschließlich der Staatsprüfung sowie dem Befähigungserwerb gemäß Abschnitt 3,

Durchführung des Zulassungsverfahrens zum Vorbereitungsdienst,

nach diesem Gesetz vorgesehenen Anerkennungen, Zuordnungen und Genehmigungen sowie

sonstigen Feststellungen und Maßnahmen, soweit nichts anderes geregelt ist.

Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die Aufgaben durch Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Behörde oder Einrichtung im Zuständigkeitsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums zu übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLeBiG/15#abs-2 (2) Zur Durchführung von Prüfungen gemäß Absatz 1 Nummer 1 werden Prüferinnen und Prüfer aus dem Schul- und Schulaufsichtsbereich berufen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLeBiG/15#abs-3 (3) Verwaltungsakte, die das für Schule zuständige Ministerium nach diesem Gesetz erlässt, bedürfen einer Nachprüfung in einem Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung.

§ 14 § 16