Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz

BbgLeBiG

§ 14 Anerkennung von Befähigungsprüfungen für Religionsunterricht

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLeBiG/14#abs-1 (1) Eine von den Kirchen und Religionsgemeinschaften abgenommene Prüfung zur Erlangung der Befähigung, Unterricht in evangelischer, katholischer oder jüdischer Religionslehre zu erteilen, kann für den nachträglichen Erwerb einer Lehr- oder Lehramtsbefähigung oder als Zugangsvoraussetzung für den Vorbereitungsdienst oder als Teil einer Staatsprüfung für ein Lehramt anerkannt werden, wenn ein Studienumfang nachgewiesen wird, der einem der staatlichen Fächer entspricht. Die Anerkennung darf nicht versagt werden, wenn die Prüfung nach einer bestätigten Ausbildungs- und Prüfungsordnung durchgeführt worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLeBiG/14#abs-2 (2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt entsprechend für gleichwertige Ausbildungen anderer Religionsgemeinschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften.

§ 13 § 15