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# § 14 BbgLeBiG (Brandenburg) — Anerkennung von Befähigungsprüfungen für Religionsunterricht

Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine von den Kirchen und Religionsgemeinschaften abgenommene Prüfung zur Erlangung der Befähigung, Unterricht in evangelischer, katholischer oder jüdischer Religionslehre zu erteilen, kann für den nachträglichen Erwerb einer Lehr- oder Lehramtsbefähigung oder als Zugangsvoraussetzung für den Vorbereitungsdienst oder als Teil einer Staatsprüfung für ein Lehramt anerkannt werden, wenn ein Studienumfang nachgewiesen wird, der einem der staatlichen Fächer entspricht. Die Anerkennung darf nicht versagt werden, wenn die Prüfung nach einer bestätigten Ausbildungs- und Prüfungsordnung durchgeführt worden ist.

(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt entsprechend für gleichwertige Ausbildungen anderer Religionsgemeinschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften.

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Zitiervorschlag: § 14 BbgLeBiG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLeBiG/14

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