Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Lehrkräftezulagenverordnung

BbgLZV

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLZV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die Gewährung von Stellenzulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen. Lehrkräfte im Sinne dieser Verordnung sind Lehrerinnen und Lehrer, Förderschullehrerinnen und Förderschullehrer sowie Studienrätinnen und Studienräte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLZV/1#abs-2 (2) Ein Anspruch auf eine Stellenzulage besteht nur, wenn die Funktion ständig wahrgenommen wird und die Wahrnehmung der Funktion nicht schon bei der Einstufung des Amtes der Lehrkraft berücksichtigt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLZV/1#abs-3 (3) Werden mehrere der in den §§ 2 bis 4 genannten besonderen Funktionen ausgeübt, wird nur die Stellenzulage mit dem höchsten Zulagenbetrag gewährt.

Einzelnorm

§ 2