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# § 1 BbgLZV (Brandenburg) — Geltungsbereich

Brandenburgische Lehrkräftezulagenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung regelt die Gewährung von Stellenzulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen. Lehrkräfte im Sinne dieser Verordnung sind Lehrerinnen und Lehrer, Förderschullehrerinnen und Förderschullehrer sowie Studienrätinnen und Studienräte.

(2) Ein Anspruch auf eine Stellenzulage besteht nur, wenn die Funktion ständig wahrgenommen wird und die Wahrnehmung der Funktion nicht schon bei der Einstufung des Amtes der Lehrkraft berücksichtigt ist.

(3) Werden mehrere der in den §§ 2 bis 4 genannten besonderen Funktionen ausgeübt, wird nur die Stellenzulage mit dem höchsten Zulagenbetrag gewährt.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 1 BbgLZV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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