Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Landeswahlverordnung

BbgLWahlV

§ 64 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Er stellt fest

die Zahl der wahlberechtigten Personen,

die Zahl der wählenden Personen,

die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,

die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,

die Zahlen der für die einzelnen Bewerbenden abgegebenen gültigen Erststimmen und

die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.

§ 63 § 65