Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Landeswahlverordnung

BbgLWahlV

§ 94 Stimmzettel, Wahlurnen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/94#abs-1 (1) Die Farbe der Stimmzettel für die Landtagswahl muss sich deutlich von der weißen oder weißlichen Farbe der Stimmzettel für die Bundestags- oder Europawahl unterscheiden. § 93 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/94#abs-2 (2) Die Wahlurnen müssen mit einem deutlichen Hinweis versehen sein, für welche Wahl sie jeweils gelten.

§ 93 § 95