(1) Die Farbe der Stimmzettel für die Landtagswahl muss sich deutlich von der weißen oder weißlichen Farbe der Stimmzettel für die Bundestags- oder Europawahl unterscheiden. § 93 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Wahlurnen müssen mit einem deutlichen Hinweis versehen sein, für welche Wahl sie jeweils gelten.