Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Landeswahlverordnung
BbgLWahlV§ 88 Grundsatz
Stand: 02.08.2026
Wird die Landtagswahl gleichzeitig mit der Wahl zum Deutschen Bundestag (Bundestagswahl) oder der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahl) durchgeführt, gelten die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 6, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.