# § 64 BbgLWahlV (Brandenburg) — Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Brandenburgische Landeswahlverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Er stellt fest

die Zahl der wahlberechtigten Personen,

die Zahl der wählenden Personen,

die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,

die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,

die Zahlen der für die einzelnen Bewerbenden abgegebenen gültigen Erststimmen und

die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.

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Zitiervorschlag: § 64 BbgLWahlV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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