Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Landeswahlverordnung

BbgLWahlV

§ 54 Wahlfrieden

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/54#abs-1 (1) Als unzulässige Beeinflussung der wählenden Person durch Ton nach § 35 Absatz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes gilt auch die Verwendung von Lautsprechern, die im Wahlgebäude bei geschlossenen Fenstern noch deutlich zu vernehmen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/54#abs-2 (2) Im Wahllokal dürfen Befragungen von wählenden Personen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung nicht durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/54#abs-3 (3) Sind mehrere Wahlvorstände in einem Gebäude tätig, so bestimmt die Wahlbehörde, welcher Wahlvorstand den Wahlfrieden außerhalb der Wahllokale zu gewährleisten hat.

§ 53 § 55