(1) Als unzulässige Beeinflussung der wählenden Person durch Ton nach § 35 Absatz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes gilt auch die Verwendung von Lautsprechern, die im Wahlgebäude bei geschlossenen Fenstern noch deutlich zu vernehmen sind.
(2) Im Wahllokal dürfen Befragungen von wählenden Personen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung nicht durchgeführt werden.
(3) Sind mehrere Wahlvorstände in einem Gebäude tätig, so bestimmt die Wahlbehörde, welcher Wahlvorstand den Wahlfrieden außerhalb der Wahllokale zu gewährleisten hat.