Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Landeswahlverordnung

BbgLWahlV

§ 46 Sorbische/Wendische Sprache

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden hat die Wahlbehörde sicherzustellen, dass die Wahlbekannt-machung nach § 45 sowie die Kenntlichmachung der Wahllokale auch in sorbischer/wendischer Sprache erfolgen. In diesem Gebiet hat die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter im Zusammenwirken mit Vertreterinnen und Vertretern der Sorben/Wenden zu prüfen, ob die betreffenden Wahlbehörden hinsichtlich der Vorbereitung der Wahl sowie der Durchführung der Wahlhandlung weitere Hinweise in sorbischer/wendischer Sprache geben sollen.

§ 45 § 47