Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Landeswahlverordnung
BbgLWahlV§ 25 Erteilung von Wahlscheinen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/25#abs-1 (1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge erteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/25#abs-2 (2) Der Wahlschein muss von der oder dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein im automatisierten Verfahren erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; stattdessen kann der Name der oder des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/25#abs-3 (3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, dass die wahlberechtigte Person vor einem Wahlvorstand wählen will, so sind dem Wahlschein folgende Unterlagen beizufügen:
ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises,
ein amtlicher Stimmzettelumschlag,
ein amtlicher Wahlbriefumschlag und
ein Merkblatt zur Briefwahl mit Datenschutzhinweisen auf der Rückseite gemäß Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679.
Die wahlberechtigte Person kann diese Unterlagen nachträglich bis spätestens am Wahltag, 15 Uhr, anfordern. Der Wahlschein und die übrigen Briefwahlunterlagen werden der wahlberechtigten Person an ihre Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Briefwahlunterlagen ergibt. Werden der Wahlschein und die übrigen Briefwahlunterlagen in elektronischer Form nach § 24 Absatz 1 Satz 2 und die Versendung an eine andere Anschrift beantragt, erfolgt mit der Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift der wahlberechtigten Person.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/25#abs-4 (4) Auf dem Wahlbriefumschlag sind anzugeben:
die vollständige Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist,
die Bezeichnung der Wahlbehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat,
die Nummer des Wahlscheins,
die Nummer des Wahlkreises, es sei denn, sie lässt sich aus den in den Nummern 1 bis 3 genannten Angaben ableiten,
der Vermerk „Wahlbrief“.
Der Wahlbriefumschlag ist von der Wahlbehörde freizumachen; dies entfällt, wenn die wahlberechtigte Person bei persönlicher Abholung der Briefwahlunterlagen die Briefwahl nach § 62 Absatz 5 an Ort und Stelle ausübt oder ihr die Briefwahlunterlagen an einen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ort übersandt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/25#abs-5 (5) Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen dürfen ausgehändigt werden an
die wahlberechtigte Person persönlich,
die von der wahlberechtigten Person zur Beantragung des Wahlscheins bevollmächtigte Person (§ 24 Absatz 2) und
eine andere als die wahlberechtigte oder bevollmächtigte Person nur dann, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.
§ 24 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Postsendungen sind von der Wahlbehörde freizumachen. Die Wahlbehörde übersendet der wahlberechtigten Person den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus dem Antrag ergibt, dass sie aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dieses sonst geboten erscheint.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/25#abs-6 (6) Über die erteilten Wahlscheine führt die Wahlbehörde ein Verzeichnis, in dem die Fälle des § 22 Absatz 1 und 2 getrennt gehalten werden (allgemeines Wahlscheinverzeichnis). Das Verzeichnis wird als Liste oder Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der die wahlberechtigte Person in dem Verzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der die wahlberechtigte Person im Wahlberechtigtenverzeichnis geführt wird. Bei nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 22 Absatz 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk die wahlberechtigte Person zugeordnet wird. Werden nach Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis (zweifach) nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen (besonderes Wahlscheinverzeichnis).
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/25#abs-7 (7) Wird eine wahlberechtigte Person, die bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wahlberechtigtenverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein von der Wahlbehörde für ungültig zu erklären. Die Wahlbehörde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name der wahlberechtigten Person und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheins aufzunehmen ist; sie hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Wahlbehörde verständigt die Kreiswahlleitung, die alle Wahlvorstände des Wahlkreises über die Ungültigkeit des Wahlscheins unterrichtet. In den Fällen des § 37 Absatz 3 Satz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme einer wählenden Person, die bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/25#abs-8 (8) Nach Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses übersendet die Wahlbehörde, sofern sie nicht selbst oder eine andere Wahlbehörde für die Durchführung der Briefwahl zuständig ist, der Kreiswahlleitung auf schnellstem Wege das Verzeichnis nach Absatz 7 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind, so rechtzeitig, dass sie dort spätestens am Wahltag, 12 Uhr, eingehen. Ist eine andere Wahlbehörde nach § 6 Nummer 3 mit der Durchführung der Briefwahl betraut worden, hat die Wahlbehörde das Verzeichnis und die Nachträge oder eine Mitteilung entsprechend Satz 1 der beauftragten Wahlbehörde zu übersenden.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/25#abs-9 (9) Die Wahlbehörde übergibt das zweite Exemplar des besonderen Wahlscheinverzeichnisses der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks. Sie teilt ihr oder ihm in Fällen des § 24 Absatz 3 Satz 2 und 3 die Ausgabe von Wahlscheinen ergänzend mit. Aus dem zweiten Exemplar des besonderen Wahlscheinverzeichnisses und der ergänzenden Mitteilung muss zu ersehen sein, ob die wahlberechtigte Person Briefwahlunterlagen erhalten hat. Die Wahlbehörde verständigt die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher ferner, wenn an eine wahlberechtigte Person nach Absatz 3 Satz 2 Briefwahlunterlagen nach Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses ausgegeben worden sind.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/25#abs-10 (10) Verlorene Wahlscheine und Stimmzettel werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein oder Stimmzettel nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Wahltag, 15 Uhr, ein neuer Wahlschein oder Stimmzettel ausgegeben werden; Absatz 7 Satz 1 bis 3 und Absatz 9 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/25#abs-11 (11) Für den Ersatz verschriebener oder unbrauchbar gewordener Stimmzettel, die nach Absatz 3 ausgegeben worden sind, gilt § 55 Absatz 7 entsprechend.