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§ 46 BbgLWahlV (Brandenburg) — Sorbische/Wendische Sprache

Brandenburgische Landeswahlverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden hat die Wahlbehörde sicherzustellen, dass die Wahlbekannt-machung nach § 45 sowie die Kenntlichmachung der Wahllokale auch in sorbischer/wendischer Sprache erfolgen. In diesem Gebiet hat die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter im Zusammenwirken mit Vertreterinnen und Vertretern der Sorben/Wenden zu prüfen, ob die betreffenden Wahlbehörden hinsichtlich der Vorbereitung der Wahl sowie der Durchführung der Wahlhandlung weitere Hinweise in sorbischer/wendischer Sprache geben sollen.