Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Landeswahlverordnung
BbgLWahlV§ 28 Beschwerde gegen die Versagung eines Wahlscheins
Stand: 02.08.2026
Gegen die Versagung eines Wahlscheins kann die betroffene Person Beschwerde an die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter erheben; § 14 Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Entscheidung der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters über die Beschwerde ist unverzüglich zu treffen sowie der beschwerdeführenden Person und der Wahlbehörde mitzuteilen.