§ 28 BbgLWahlV (Brandenburg) — Beschwerde gegen die Versagung eines Wahlscheins

Brandenburgische Landeswahlverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegen die Versagung eines Wahlscheins kann die betroffene Person Beschwerde an die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter erheben; § 14 Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Entscheidung der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters über die Beschwerde ist unverzüglich zu treffen sowie der beschwerdeführenden Person und der Wahlbehörde mitzuteilen.