Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Landeswahlverordnung
BbgLWahlV§ 27 Vermerk im Wahlberechtigtenverzeichnis
Stand: 02.08.2026
Hat eine wahlberechtigte Person nach § 22 Absatz 1 einen Wahlschein erhalten, so wird im Wahlberechtigtenverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe der Sperrvermerk „W“ eingetragen. Bei der Ausgabe von Briefwahlunterlagen wird der Vermerk „B“ hinzugefügt. Die Vermerke werden bis zum Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses durch die Wahlbehörde, nach diesem Zeitpunkt durch die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher eingetragen.