Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Landeswahlverordnung

BbgLWahlV

§ 27 Vermerk im Wahlberechtigtenverzeichnis

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Hat eine wahlberechtigte Person nach § 22 Absatz 1 einen Wahlschein erhalten, so wird im Wahlberechtigtenverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe der Sperrvermerk „W“ eingetragen. Bei der Ausgabe von Briefwahlunterlagen wird der Vermerk „B“ hinzugefügt. Die Vermerke werden bis zum Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses durch die Wahlbehörde, nach diesem Zeitpunkt durch die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher eingetragen.

§ 26 § 28